Weihnachtsfeier: Diese Dos & Don’ts solltest du beachten
Auf diese Dinge solltest du bei Firmenfeiern achten
© Shutterstock
Die Weihnachtszeit steht vor der Tür und somit rückt auch die Firmen-Weihnachtsfeier immer näher. Auf was du dabei achten solltest und ab wann es arbeitsrechtliche Folgen gibt, haben wir bei der Arbeiterkammer nachgefragt.
Muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier einladen?
Werden bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Weihnachtsfeier ausgeschlossen, kann den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ein Diskriminierungs- oder Mobbingvorwurf treffen. Unbedenklich ist ein Ausschluss bestimmter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur dann, wenn sachliche Gründe vorliegen, wie etwa eine dringende betriebliche Notwendigkeit, Arbeit zur Zeit der Weihnachtsfeier zu verrichten.
Ist die Teilnahme an der Weihnachtsfeier Pflicht?
Auch wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit stattfindet, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Teilnahme an der Veranstaltung absagen. In diesem Fall muss jedoch gearbeitet werden, während die Kolleginnen und Kollegen feiern.
Weihnachtsfeiern finden jedoch meistens außerhalb der Arbeitszeit statt, in diesem Fall hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kein Recht, die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu beschneiden und die Teilnahme anzuordnen.
Gehört die Weihnachtsfeier zur Arbeitszeit?
Die Weihnachtsfeier gehört nur dann zur Arbeitszeit, wenn sie während der Arbeitszeit stattfindet. Wird jedoch nach Ende der Arbeitszeit weitergefeiert, entstehen bei der Teilnahme keine Überstunden.
Stellt unangemessenes Verhalten bei der Weihnachtsfeier in oder außerhalb der Arbeitszeit einen Entlassungsgrund dar?
Selbst wenn die Weihnachtsfeier in der Freizeit stattfindet, handelt es sich um eine Veranstaltung mit Nahebeziehung zum Arbeitsverhältnis, daher müssen Beschäftigte bei grobem Fehlverhalten, wie beispielsweise im Falle sexueller Belästigungen oder Beschimpfungen, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Wie verhält es sich mit Alkoholkonsum?
Findet die Feier während regulärer Arbeitszeiten statt, ist ein Alkoholverbot durch das Weisungsrecht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers unproblematisch.
Findet die Feier jedoch außerhalb der Arbeitszeit in der Freizeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer statt, ist ein Alkoholverbot in der Regel nicht zulässig. Unbenommen bleibt der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, keine alkoholischen Getränke zu bezahlen oder anzubieten.
Ist ein Unfall, der sich bei der bzw. am Nachhauseweg von der Weihnachtsfeier ereignet, ein Arbeitsunfall?
Bei einem Unfall während einer betrieblichen Feier ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber veranstaltete Feier für alle Beschäftigten handelt.
Nach dem offiziellen Ende entfällt der Versicherungsschutz. Dies ist meist dann der Fall, wenn ein großer Teil der Kolleginnen und Kollegen die Weihnachtsfeier verlassen hat. Wenn einige Kolleginnen und Kollegen den Abend noch weiter gemeinsam fortsetzen, sind sie nicht mehr durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am nächsten Tag später zur Arbeit kommen?
Wenn betrieblich nicht anders vereinbart, müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Tag nach der Weihnachtsfeier, wenn es sich um einen normalen Arbeitstag handelt, auch pünktlich zur Arbeit erscheinen. Passiert dies nicht, hat man mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.