Erben: Familiäre Diskussion rund um Testament und Nachlass mit älterer Frau und überraschten Angehörigen am Esstisch.

Mythen & Fakten im Erbrecht

Rund ums Erben gibt es viele Fragen und oft halten sich Irrtümer und falsche Informationen hartnäckig.

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Was passiert mit meinem Vermögen, wenn ich versterbe? Sind die Menschen, die mir wichtig sind, gut abgesichert? Rund ums Erben gibt es viele Fragen und oft halten sich Irrtümer und falsche Informationen hartnäckig.*

Wenn ich verheiratet bin, erbt mein Ehepartner ohnehin alles, wenn ich einmal sterbe, vor allem das Haus, das uns ja gemeinsam gehört.

Das ist nicht unbedingt richtig. Wenn ich kein Testament gemacht habe, regelt das Gesetz, wer meine Erben werden. Gesetzliche Erben sind in erster Linie meine Kinder. Wenn ich verheiratet bin, erbt mein Ehepartner nur ein Drittel des Vermögens, die restlichen zwei Drittel teilen sich meine Kinder zu gleichen Teilen auf. Das gilt grundsätzlich auch für das gemeinsame Wohnhaus. Dem überlebenden Ehepartner steht am Wohnhaus jedoch ein Wohnrecht in Form des sogenannten gesetzlichen Vorausvermächtnisses zu.

Wenn ich aber keine Kinder habe, dann erbt mein Ehepartner auf jeden Fall alles.

Auch das ist nicht immer zutreffend. Wenn eine kinderlose Person verstirbt und ihre Eltern noch leben, so erben diese neben dem Ehepartner der verstorbenen Person mit, und zwar ein Drittel des ganzen Vermögens. In einem solchen Fall findet sich der überlebende Ehepartner im Verlassenschaftsverfahren meist in einer sehr belastenden Situation wieder, weil er nicht damit gerechnet hat, dass seine Schwiegereltern auf einmal z. B. Ansprüche hinsichtlich des gemeinsamen Wohnhauses der Eheleute stellen können.
Derartiges könnte ohne Probleme mit einem Testament verhindert werden, da den Eltern einer verstorbenen Person mittlerweile kein Pflichtteil mehr zusteht.

Ich lebe schon viele Jahre mit meinem Partner zusammen. Als Lebensgefährte erbt er daher, wenn ich versterbe.

Immer wieder ist zu hören oder zu lesen, dass Lebenspartnern, die eine längere Zeit zusammenleben, gewisse Rechte beim Erben oder bei einer Trennung zustünden bzw. diese einem Ehepartner gleichgestellt sind. Das ist aber nicht der Fall. Lebensgefährten steht insbesondere kein gesetzliches Erbrecht wie einem Ehepartner zu. Ohne Testament kann ein Lebensgefährte nur dann Erbe werden, wenn es überhaupt keine anderen erbberechtigten (weitschichtigen) Verwandten gibt. Sonst steht diesem nur ein auf ein Jahr befristetes Wohnrecht in der Wohnung oder dem Haus der verstorbenen Person zu, falls die Lebenspartner zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Wenn ich also möchte, dass mein Partner nach meinem Tod gut abgesichert ist, ist auf jeden Fall die Errichtung eines Testaments zu empfehlen. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen: Ein Testament kann ich, solange ich lebe, jederzeit widerrufen oder ändern. Außerdem kann ich zu meinen Lebzeiten weiterhin frei über mein Vermögen verfügen, da das Testament erst mit meinem Tod wirksam wird.

Meine Tochter kümmert sich gar nicht um mich. Wenn ich also mein Haus jetzt schon meinem Sohn schenke, erbt meine Tochter davon nichts, wenn ich tot bin, weil mir das Haus ja dann nicht mehr gehört.

Auch diese Annahme ist wirtschaftlich betrachtet so nicht immer richtig. Verstirbt eine Person, wird im Verlassenschaftsverfahren zwar nur mehr das berücksichtigt, was der verstorbenen Person an ihrem Todestag noch gehört hat. Wurde jedoch Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, kann dies bei der Berechnung der sogenannten Pflichtteilsansprüche relevant werden. Ehepartnern und Kindern stehen nämlich solche Pflichtteilsansprüche zu. Sie haben eine Art „Mindestanteil“ am Vermögen der verstorbenen Person und dieser steht ihnen nicht nur von dem Vermögen zu, das zum Todeszeitpunkt noch vorhanden ist, sondern sie können auch von Vermögenswerten fordern, die zu Lebzeiten verschenkt wurden. Das gilt bei Schenkungen an Kinder oder Ehepartner auch dann, wenn die Schenkung schon viele Jahre zurückliegt.

Auf diese Ansprüche kann jedoch mit einem sogenannten Pflichtteilsverzichtsvertrag verzichtet werden. Bei Schenkungen sollte daher immer auch besprochen werden, ob Kinder, die (noch) nichts geschenkt erhalten, einen Pflichtteilsverzicht z. B. gegen Leistung einer Ausgleichszahlung abgeben. Andernfalls muss der Beschenkte unter Umständen damit rechnen, dass nach dem Tod des Geschenkgebers dessen Pflichtteilsberechtigte Forderungen an ihn stellen.

Erben: Ältere Frau prüft aufmerksam Dokumente und Unterlagen zum Thema Testament und Erbschaft am Laptop.
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Ich habe seit Jahren zu meinem Kind keinen Kontakt mehr, daher steht meinem Kind auch kein Erbteil oder Pflichtteil zu.

Das ist nicht richtig. Wenn ich kein Testament mache, erben alle meine Kinder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge den gleichen Anteil, ganz unabhängig davon, wie gut oder schlecht der Kontakt zu meinen Kindern ist. Mit einem Testament kann ich aber die Ansprüche meines Kindes vereinfacht gesagt „halbieren“ und es auf den Pflichtteil setzen. Sollte seit mehr als 20 Jahren gar kein Kontakt mehr zum Kind bestehen, könnte sogar dieser Pflichtteil mit einem entsprechenden Testament noch einmal auf die Hälfte gemindert werden. Der gänzliche Entzug des Pflichtteils, die sogenannte „Enterbung“, ist nur dann möglich, wenn das betreffende Kind eine ganz schwerwiegende, verwerfliche Handlung gesetzt hat und dadurch ein entsprechender Enterbungsgrund vorliegt.

Ein Testament kann ich leicht auch selbst aufsetzen.

Bei einem Testament ist es einerseits wichtig, dass die gesetzliche Form eingehalten wird. Durch die letzte Erbrechtsnovelle wurden Formvorschriften für die Testaments­errichtung verschärft, um Testamentsfälschungen zu verhindern. In Verlassenschaftsverfahren haben wir im Notariat immer wieder mit selbst verfassten Testamenten zu tun, bei denen die erforderlichen Formvorschriften nicht eingehalten wurden. Und die Folgen eines formungültigen Testaments sind natürlich bitter: Das Testament ist zur Gänze unwirksam und das Vermögen der verstorbenen Person ist meist anders aufzuteilen, als diese es wollte. Sollte man also sein Testament nicht gänzlich mit der Hand schreiben und unterschreiben, ist von einer privaten Errichtung ohne juristische Beratung dringend abzuraten.

Die Form ist das eine. Genauso wichtig ist natürlich, dass auch der Inhalt richtig verfasst ist. Hier kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass durch ungenaue Formulierungen der Wille des Verstorbenen nicht umgesetzt werden kann. Schon eine kleine Ungenauigkeit kann zu einem teuren Erbrechtsstreit führen. Vor allem wenn die persönlichen Verhältnisse und Wünsche etwas differenzierter zu betrachten sind (z. B. bei Patchwork-Familien oder wenn verschiedene Personen etwas erben sollen), ist eine fundierte juristische Beratung absolut notwendig. Ein Testament kostet auf jeden Fall nur einen Bruchteil dessen, was ein streitiger Erb­rechtsprozess an Kosten verursacht.

Und noch ein weiterer Aspekt ist bei der Testaments­errichtung zu bedenken: Das beste Testament ist wirkungslos, wenn es nach dem Tod nicht gefunden wird. Also auch die sichere Verwahrung ist wichtig. Wird ein Testament in einem Notariat errichtet, verbleibt das Originaltestament dort in Verwahrung. Außerdem wird es im Österreichischen Testamentsregister registriert, in das bei einem Sterbefall im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens durch das zuständige Notariat zwingend Einsicht genommen wird, sodass das Testament auch sicher gefunden wird.

Erben: Porträt einer lächelnden Frau im roten Blazer vor dunkelblauem Hintergrund zum Thema Vermögensweitergabe und Nachlassplanung.
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Die Notarin Mag. Katharina Gravogl stellt Mythen richtig. notariat-gravogl.at

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* Aufgrund der Lesbarkeit verzichten wir hier ausnahmsweise auf das Gendern.

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